Steuerflucht - Selbstanzeigenberatung

Ausgelöst durch die öffentliche Diskussion prominenter Selbstanzeigefälle (Hoeness, Schwarzer) hat der deutsche Gesetzgeber weniger als vier Jahre nach Inkrafttreten der letzten umfassenden Reform der Vorschriften zur Selbstanzeige in Steuerdelikten nunmehr erneut große Änderungen vorgenommen. Zum Jahresanfang sind damit erhebliche Verschärfungen in Kraft getreten, insbesondere:

  • Ausweitung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre;
  •  Ausweitung der Sperrgründe, die einer Straffreiheit entgegenstehen;
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs von 398a AO (Zahlung eines Hinterziehungsbetrages bereits ab 25.000,- Euro) sowie gestaffelte Erhöhung des Strafzuschlags;
  • Zahlung von Hinterziehungszinsen und Zinsen nach § 233a AO als Wirksamkeitsvoraussetzung;
  • Ausdehnung der steuerlichen Anlaufhemmung für Steuern auf bestimmte Kapitalerträge.

Allerdings besteht auch nach den Neuregelungen weiterhin die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige bei großen Hinterziehungsbeträgen. So besteht - abgesehen von § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO - de facto entgegen einiger Forderungen der Opposition weiterhin keine Obergrenze für Selbstanzeigen. Damit sind sog. "Millionen-Selbstanzeigen" weiterhin möglich.

Durch die Neuregelungen sind indes auch Erleichterungen in Kraft getreten, z.B. die ausdrückliche Wiedereinführung der Teilselbstanzeige im Bereich der Lohnsteuer oder der Umsatzsteuer. Auch wurde die sog. Infektionswirkung bei Betriebsprüfungen abgeschafft. Gerade für Unternehmer wurde bei der nachträglichen Bereinigung strafsteuerrechtlicher Vorfällen den Rechtsand vor dem 11. Mai 2011 teilweise wiederhergestellt. Bei den Neuregelungen hat der Gesetzgeber jedoch einige Fragen nicht abschließend bzw. klar geregelt, z.B. die Frage nach der Berechnung der Zehnjahresfrist für den Berichtigungszeitraum, so dass hier weiterhin eine umfassende Beratung und intensive Begleitung der Selbstanzeige durch einen Fachmann zwingend geboten ist.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass sich vermehrt Erben mit "Altlasten" konfrontiert sehen und nach einer richtigen Handhabung suchen. Neben der Tatsache, dass sich ein Erbe durch Unterlassung der Anzeige nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung ggf. selbst strafbar macht, steht vor allem die Problematik, dass nicht ordnungsgemäß deklariertes Vermögen (z.B. in der Schweiz, in Österreich, in Luxemburg, auf den britischen Kanalinseln etc.) derzeit kaum verwendet werden kann. Es ist in gewisser Weise "verstrickt", denn Banken weigern sich nunmehr häufig, ohne Nachweis der ordnungsgemäßen Deklarierung der Kapitaleinkünfte, Auszahlungen bzw. Überweisungen auf andere Konten vorzunehmen. So kann das Vermögen überhaupt nicht genutzt werden. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, "verstricktes" Vermögen legal und ohne eine strafrechtliche Bestrafung befürchten zu müssen, wieder nach Deutschland zurückzuführen und damit überhaupt nutzen zu können.

Für sämtliche Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit Herrn Rechtsanwalt Gast als spezialisierten Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht einen Beratungstermin. Er wird sich Ihrer Fragen in einem umfassenden Erstberatungsgespräch annehmen. Hierfür wird eine Vergütung in Höhe von 350,- Euro zzgl. USt. vereinbart.

Ihr Anliegen wird von uns streng vertraulich und anonymisiert behandelt. Wir unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ihr Steuerberater von Rechts wegen für bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen oder Selbstanzeige nicht der richtige Ansprechpartner ist. Denn im Falle der Nichtdeklarierung von Steuereinkommen besteht die Gefahr, dass ihm seitens der Steuerfahndung der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemacht wird. Dann entfällt jedoch unter Umständen auch das grundsätzlich nach § 97 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) bestehende Beschlagnahmeverbot von Unterlagen, die sich bei dem Steuerberater befinden.

Sollten Sie Steuerberater sein, beraten wir Sie auch gerne in solchen Konfliktlagen. Wir verfügen auch in solchen Fällen über langjährige strafrechtliche Prozesserfahrung.

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