Fachanwalt für Gesellschaftsrecht

Erst seit dem Jahre 2011 können Rechtsanwälte einen dritten Fachanwaltstitel erwerben. Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast hat 2011 sämtliche Prüfungen abgelegt; die förmliche Verleihung des Fachanwaltstitels für Handels- und Gesellschaftsrecht erfolgte am 24. Februar 2012.

In Berlin gibt es insgesamt 94 Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht, bundesweit sind es 1483 (Stand 01.01.2015, Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, https://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2015/statistik_fa_zum-1.12015.pdf).

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, § 3 Fachanwaltsordnung (FAO).

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss mindestens 120 Zeitstunden betragen, § 4 Abs. 1 FAO.

Dabei muss sich der Antragsteller mindestens 3 schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs unterzogen haben. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten, § 4a FAO.

Herr Rechtanwalt Gast hat sämtliche Leistungskontrollen für den Fachanwaltstitel im Handels- und Gesellschaftsrecht mit der Bestnote "sehr gut" bestanden.

Für den Fachanwalt im Handels- und Gesellschaftsrecht sind gem. § 14f FAO Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • materielles Handelsrecht (Recht des Handelsstandes, Rechts der Handelsgeschäfte, internationales Handelsrecht, insbesondere UN-Kaufrecht),
  • materielles Gesellschaftsrecht (insbesondere Recht der Personengesellschaften, Recht der Kapitalgesellschaften, internationales und europäisches Gesellschaftes, Konzernrecht, Umwandlungen, Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts, Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts),
  • Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht,
  • Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht 
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt gem. § 5 Abs. 1 lit. p FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

  • 80 Fälle, aus mindestens 3 verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2 FAO,
  • davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben;
  • von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10 Fälle gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben; 
  • Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen, § 5 Abs. 4 FAO.

Die besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse sind nach Maßgabe des § 6 FAO nachzuweisen.

Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen kann der Ausschuss ein Fachgespräch führen. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann, § 7 Abs. 1 FAO.

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, § 15 FAO.

Diese Seite verwendet Cookies für die Leistung Mehr erfahren

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf „Cookies zulassen“ eingestellt, um Ihnen das bestmögliche Surferlebnis zu bieten. Wenn Sie diese Website weiterhin nutzen, ohne Ihre Cookie-Einstellungen zu ändern, oder unten auf „Akzeptieren“ klicken, stimmen Sie dem zu.

Schließen