Fachanwalt für Erbrecht

Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast ist seit dem 28. Juli 2010 Fachanwalt für Erbrecht. 

In Berlin gibt es insgesamt 70 Fachanwälte für Erbrecht, bundesweit sind es 1629 (Stand 01.01.2012; Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, https://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2015/statistik_fa_zum-1.12015.pdf).

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, § 3 Fachanwaltsordnung (FAO).

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss mindestens 120 Zeitstunden betragen, § 4 Abs. 1 FAO.

Dabei muss sich der Antragsteller mindestens 3 schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs unterzogen haben. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten, § 4a FAO.

Herr Rechtanwalt Gast hat sämtliche Leistungskontrollen für den Fachanwaltstitel im Erbrecht mit der Bestnote "sehr gut" bestanden.

Für den Fachanwalt im Erbrecht sind gem. § 14f FAO Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs-, und Sozialrecht,
  • internationales Privatrecht im Erbrecht,
  • vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung, 
  • Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
  • steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt gem. § 5 Abs. 1 lit. m FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

  • 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit);
  • die Fälle müssen sich auf allen in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle;
  • Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen, § 5 Abs. 4 FAO.

Die besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse sind nach Maßgabe des § 6 FAO nachzuweisen.

Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen kann der Ausschuss ein Fachgespräch führen. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann, § 7 Abs. 1 FAO.

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, § 15 FAO.

VERÖFFENTLICHUNGEN

Unsere Kanzlei wurde als erfahrene Kanzlei mit zentralem Tätigkeitsschwerpunkt und Spezialisierung  im Erbrecht ausgewählt, an dem bundesweiten BGB Kommentar – Der online BGB-Kommentar, Herausgeber: von Göler  – im Erbrecht mitzuarbeiten. Wir haben die erbrechtlichen Vorschriften der § 2038 BGB (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses) und § 2039 BGB (Nachlassforderungen) sowie des § 2078 BGB (Anfechtung von Testamenten wegen Irrtums oder Drohung) kommentiert. Umfangreiche Ausführungen finden sich mit detaillierten Nachweisen zu Literatur und aktueller Rechtsprechung u.a. zu folgenden Themenkomplexen:

- Anfechtung von Testamenten

- Auslegung von Testamenten

- Streit unter den Miterben

- klageweise Durchsetzung von Nachlassforderungen durch die Erben bzw. für die Erben

- Inanspruchnahme von Miterben

- Mehrheit von Erben/ Erbengemeinschaft

- Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft

- Arten der Verwaltung

- Ersatz von Kosten der Verwaltung / Rückgriff gegenüber den Miterben

- Nutzungsersatzansprüche gegen Miterben 

- blockierende Miterben/ Mitwirkungspflichten der Miterben

- Auskunft gegenüber Miterben

- Anfechtung von Beschlüssen der Erbengemeinschaft

- Angriff von Beschlüssen/ Vorgehen im Klagewege/ Feststellungsklage

- Ausschluss von Erben

- Auseinandersetzung des Nachlasses

- Enterbung

- enttäuschte Pflegeerwartung

u.v.m.

Die Kommentierungen sind abrufbar unter:

  1. § 2038 BGB
    https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-4/Untertitel-1/Gemeinschaftliche-Verwaltung-des-Nachlasses
    (Zitiervorschlag: Gast, Wenzel in von Göler/BGB/Kommentar/2015/§ 2038, RN. …)              
  2. § 2039 BGB
    https://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-4/Untertitel-1/Nachlassforderungen
    (Zitiervorschlag: Gast, Wenzel in von Göler/BGB/Kommentar/2016/§ 2039, RN. …)        
  3. § 2078 BGB
    https://www.bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-1/Anfechtung-wegen-Irrtums-oder-Drohung
    (Zitiervorschlag: Gast, Döring in von Göler/BGB/Kommentar/2015/§ 2078, RN. …)

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