Fachanwalt für Steuerrecht

Herr Rechtsanwalt Leander J. Gast ist seit dem 9. April 2008 Fachanwalt für Steuerrecht.

In Berlin gibt es insgesamt 276 zugelassene Fachanwälte für Steuerrecht, bundesweit sind es 4923 (Stand 01.01.2015, Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, https://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/2015/statistik_fa_zum-1.12015.pdf).

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung, § 3 Fachanwaltsordnung (FAO).

Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu, § 4 Abs. 1 FAO.

Dabei muss sich der Antragsteller mindestens 3 schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs unterzogen haben. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten, § 4a FAO.

Herr Rechtanwalt Gast hat sämtliche Leistungskontrollen für den Fachanwaltstitel im Steuerrecht mit der Bestnote "sehr gut" bestanden.

Für den Fachanwalt im Steuerrecht sind gem. § 9 FAO Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen:

  • Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,
  • Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
  • Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer- und Grunderwerbssteuerrecht, Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht,
  • Steuerstrafrechts sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen Steuerrechts einschließlich des Zollrechts.

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt gem. § 5 Abs. 1 lit. b FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

  • 50 Fälle, aus allen in § 9 FAO genannten Bereichen;
  • dabei müssen mindestens jeweils 5 Fälle alle in § 9 Nr. 3 genannten Steuerarten erfassen;
  • mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein;
  • Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen, § 5 Abs. 4 FAO.

Die besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse sind nach Maßgabe des § 6 FAO nachzuweisen.

Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen kann der Ausschuss ein Fachgespräch führen. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann, § 7 Abs. 1 FAO.

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen, § 15 FAO.  

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